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Kindschaftsrecht
Abstammung / Anfechtungsfristen
Mit Beschluss vom 12.06.08 – 3 UF 7/08 hat das OLG Frankfurt / Main entschieden, dass sich weder der leibliche Vater noch seine Erben im Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht auf die Nichtbeachtung des Ablaufs der Frist für die Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft im vorangegangenen Anfechtungsverfahren berufen können.
Das OLG Thüringen hat mit Beschluss vom 03.09.08 – 1 UF 172/08 festgestellt, dass der Fristablauf gehemmt ist, so lange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert ist.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 24.06.08 – 9 UF 132/05 entschieden, dass der Ehemann als Vater des Kindes gilt, wenn die Ehefrau in der gesetzlichen Empfängniszeit sowohl mit ihrem Ehemann als auch mit seinem eineiigen Zwillingsbruder Geschlechtsverkehr gehabt hat und das Vaterschaftsgutachten eine gleichhohe Vaterschaftswahrscheinlichkeit für beide Männer erbringt.
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