anwalt24.de
die Münchner
DANSEF

Sie befinden sich hier: AktuellesFamilienrecht › Unterhaltsrecht

Unterhaltsrecht


Betreuungsunterhalt aus kindbezogenen Gründen

Beim Betreuungsunterhalt ist stets zu untersuchen, ob und inwieweit die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert werden kann. Das sog. Altersphasenmodell hat entgültig seine Berechtigung verloren und ist Geschichte.

Mit Urteil vom 15.09.2010 - XII ZR 20/09 (im Anschluss an die Senatsurteile vom 17.06.2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 und BGHZ 180,170 = FamRZ 2009,770) hat der BGH folgendes bekräftigt:

  1. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben.
  2. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Mit der Neuregelung des § 1570 BGB wurde ein auf 3 Jahre befristeter Basisunterhalt eingeführt. Dieser Basisunterhalt kann aus Gründen der Billigkeit verlängert werden. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Damit soll vor allem die Betreuung und die Erziehung des Kindes sichergestellt werden. Auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ist ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Kind- oder elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des 3. Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, sind vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Auf Grund der eindeutigen BGH-Rechtssprechung ist das frühere Altersphasenmodell nicht mehr haltbar. Die Betreuungsbedürftigkeit ist vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln, was der BGH jetzt noch einmal herausstellte. Nur wenn das betroffene Kind einen Entwicklungsstand erreicht hat, in dem es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zeitweise sich selbst überlassen bleiben kann, kommt es aus kindbezogenen Gründen insoweit nicht mehr auf eine vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in einer kindgerechten Einrichtung an. Mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts zum 01.01.2008 hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. Besucht das Kind nach dem 3. Lebensjahr eine kindgerechte Einrichtung kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogene Verlängerunsgründe berufen. Im vorliegenden Fall wurde die Betreuung des Kindes teilweise durch den Vater und teilweise durch den Großvater sichergestellt.

Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs kommt beim Betreuungsunterhalt nicht in Betracht. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind bereits alle kind- und elternbezogene Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des 3. Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen.

Erwachsene Kinder müssen grundsätzlich Unterhalt für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen

Kinder haften für ihre Eltern, und zwar auch dann, wenn diese sich nicht um die Kinder gekümmert haben.

Noch im Jahre 2004 lehnte der BGH einen Regress der Behörde für Heimkosten ab. Damals sollte die Tochter eines Kriegsheimkehrers für die Kosten geradestehen, die durch den Aufenthalt des Vaters in der Psychiatrie entstanden sind. Der BGH war noch der Auffassung, dass wegen der starken Belastung für die Familie, ausgelöst durch den Kriegseinsatz, eine Inanspruchnahme der Kinder nicht in Betracht komme.

Nunmehr hat der BGH entschieden, dass die Krankheit der Eltern allein noch keine "unbillige Härte" zu Lasten des Kindes sei. Die unbillige Härte sei aber Voraussetzung dafür, dass ausnahmsweise der Regress des Sozialhilfeträgers nicht in Betracht komme. Der BGH betonte, dass die Unterhaltspflicht der Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern zur innerfamiliären Solidarität gehört - und zwar auch dann, wenn die Kinder wegen einer "schicksalsbedingten" Krankheit wenig von den Eltern hatten. Im vorliegenden Fall fand der Sohn den Regress der Sozialbehörde deshalb als ungerecht, weil sich seine Mutter wegen einer psychischen Krankheit nur äußerst selten um ihn gekümmert habe und seit vielen Jahren kein Kontakt mehr bestand.

Das vorliegende Urteil hat enorme praktische Auswirkungen und wird noch Anlass zu heftigen Diskussionen sein.

Nachehelicher Unterhalt

Zur Befristung des Unterhalts wegen Krankheit unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten.

Seit dem 01.01.08 kommt eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt aus sämtlichen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen in Betracht. Eine Befristung des Krankheitsunterhalts war nach der bisherigen Rechtslage nicht möglich, lediglich eine Beschränkung.

Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 2 Satz 2 BGB, der entsprechend anzuwenden ist. Hiernach kommt es zunächst darauf an, inwieweit rdurch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Ehebedingte Nachteile liegen vor, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat. Hat die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingestellt, die erst lange nach der Ehe auftraten und nicht im ursächlichem Zusammenhang mit der Ehe stehen, dann ist ein ehebedingter Nachteil zu verneinen. Eine Erkrankung ist auch nicht schon deshalb als ehebedingter Nachteil zu betrachten, weil sie während der Ehe eingetreten ist (BGH, FamRZ 2009, 406).

Wenn auch die zur Erwerbsunfähigkeit führende Krankheit in den seltensten Fällen ehebedingt ist, so heißt das noch nicht, dass bei Krankeitsunterhalt generell eine Befristung vorzunehmen ist. Nach aktueller Rechtssprechung des BGH ist eine Befristung im Regelfall aber durchaus nahe liegend. Gerade beim Krankheitsunterhalt dürfen die Anforderungen an "die fortwirkende eheliche Solidarität" nicht überspannt werden.

Hat der Ehemann an die Ehefrau aufgrund eines Vergleich 9 Jahre Unterhalt gezahlt (bei einer 13-jährigen Ehe) dann ist eine Befristung vorzunehmen. Die Befristung ist für die Ehefrau auch zumutbar. Selbst wenn sie sich auf die dauernde Unterhaltsgewährung durch ihren Ex-Ehemann eingestellt hat, kann sie sich nicht auf Vertrauensschutzgrundsätze berufen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 25.02.09 - 13 UF 594/08). Dementsprechend können in vielen Fällen Unterhaltstitel mit einer Abänderungsklage mit Erfolg angegriffen werden.

nach Oben


Erwerbsobliegenheit einer Mutter eines chronisch kranken Kindes

OLG Düsseldorf: Erwerbsobliegenheit einer Mutter eines chronisch kranken Kindes

Hat die geschiedene Ehefrau ein aus der Ehe abstammendes, etwa sechs Jahre altes Kind zu betreuen, das an einer Immunschwäche mit besonderer Anfälligkeit für Erkrankung der Atemwege leidet, so kann eine mehr als halbschichtige Erwerbstätigkeit von ihr nicht geleistet werden. Diese Einschätzung steht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH, der am 17.06.2009 (XII ZR 102/08) einen vergleichbaren Fall zu entscheiden hatte und dabei eine halbschichtige Tätigkeit einer ein 7-jähriges Kind betreuenden Mutter als angemessen bewertet hat.
Az II-8 UF 32/09, Urteil vom 7.10.2009.

nach Oben


Düsseldorfer Tabelle (Stand: Januar 2010)

Die neue Düsseldorfer Tabelle (gültig ab 01.01.2010):

  Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Altersstufen in Jahren (§ 1612 a III BGB) Vomhundertsatz Bedarfskontrollbetrag
    0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18    
1 bis 1.500 317 364 426 488 100 770 / 900
2 1.501 - 1.900 333 383 448 513 105 1.000
3 1.901 - 2.300 349 401 469 537 110 1.100
4 2.301 - 2.700 365 419 490 562 115 1.200
5 2.701 - 3.100 381 437 512 586 120 1.300
6 3.101 - 3.500 406 466 546 625 128 1.400
7 3.501 - 3.900 432 496 580 664 136 1.500
8 3.901 - 4.300 457 525 614 703 144 1.600
9 4.301 - 4.700 482 554 648 742 152 1.700
10 4.701 - 5.100 508 583 682 781 160 1.800
  ab 5.101 nach den Umständen des Falles

Hier: Die komplette Düsseldorfer Tabelle als PDF herunterladen

nach Oben


Ehegattenunterhalt

Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen

Der Bundesgerichtshof hat seine aktuelle Rechtsprechung mit Urteil vom 18.11.09 - XII ZR 65/09 bestätigt, wonach nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und auch gegenüber dem neuen Ehegatten schon bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen sind. Aus dem Gedanken der Teilhabe des Unterhaltsberechtigten am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten folge nämlich zugleich dessen Begrenzung auf den Standard, der dem Unterhaltsberechtigten selbst jeweils aktuell zur Verfügung stehe. Dessen Lebensstandard sinke durch hinzugetretene Unterhaltspflichten ebenso wie bei anderen unverschuldeten Einkommensrückgängen. Somit gilt folgendes:

Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln.

Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei unterschiedlicher Rangfolge der Ansprüche nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn ein Mangelfall vorliegt.

Ein einfaches Beispiel mag die neue Rechtsprechung des BGH verdeutlichen:

Einkommen des Ehemannes 6.000,00 €. Der geschiedene Ehemann ist wieder neu verheiratet. Beide Frauen sind vollständig unterhaltsbedürftig.

Berechnung bis 2007:
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten: 6.000,00 € : 2 = 3.000,00 €
Unterhalt des neuen Ehegatten: 3.000,00 € : 2 = 1.500,00 €
Dem Ehemann verbleiben: 1.500,00 €

Jetzt gilt:
Unterhalt des geschiedenen wie auch des neuen Ehegatten: 6.000,00 € : 3 = 2.000,00 €

Die neue Rechtsprechung hat also erhebliche praktische Auswirkungen.

nach Oben


Verfestigte Lebensgemeinschaft

In der Rechtssprechung ist seit langem anerkannt, dass eine neue eheähnliche Lebensgemeinschaft zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führt. Bisher wurde eine verfestigte Lebensgemeinschaft angenommen, wenn die Partner mindestens 2 bis 3 Jahre zusammlebten. Neuerdings kann der nacheheliche Unterhalt schon dann verwirkt sein, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung nur ein Jahr mit einem neuen Partner zusammengelebt hat. Das Amtsgericht Essen hat mit Urteil vom 11.03.09, AZ: 106 F 296/08 völlig zutreffend argumentiert, dass sich die Wertvorstellungen zur Ehe und zur verfestigten Lebensgemeinschaft seit 1983 geändert hätten, als der BGH zu diesem Thema eine Grundsatzentscheidung gefällt hatte.

In die gleiche Richtung geht ein Beschluss des OLG Saarbrücken vom 18.02.09, AZ: 9 WF 19/09. Das OLG Saarbrücken lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass eine Beziehung für die Zukunft und auf Dauer angelegt ist und damit eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, wenn die neuen Partner gemeinsam Immobilieneigentum erworben haben, vor allem wenn dies ein Wohnhaus ist, und wenn sie neben der finanziellen Verflechtung das Haus gemeinsam nutzen und gestalten.

nach Oben


Betreuungsunterhalt

Das Oberlandesgericht Zelle hat mit Urteil vom 07.02.08 – 17 UF 203/07 über einen Fall zu entscheiden, indem das Kind 1999 geboren war. Da die Kindesmutter weder zu kindbezogenen noch zu elternbezogenen Gründen etwas vorgetragen hatte, war die Klage unschlüssig. Da sie zudem in einer verfestigten eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebte, war der Anspruch zudem gem. § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt.

nach Oben


Wegfall des Altersphasenmodells

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.03.08 – 4 WF 41/08 entschieden, dass die Kindesmutter eines 6 jährigen Kindes nach einer Übergangsfrist von 6 Monaten eine halbschichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen müsse.

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 25.04.08 – 18 UF 160/07 über einen Fall zu entscheiden, indem das im November 2001 geborene Kind zunächst eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und seit 2007 eine Schule besuchte. Die betreuende Mutter übte seit 2002 eine 70 % Stelle als Studienrätin aus. Ihr wurde zunächst ein Unterhaltsanspruch ab Januar 2008 zuerkannt, da das gemeinsame Kind unter chronischem Asthma litt und damit einhergehend ein überhöhter Betreuungsbedarf bestünde. Sie müsse sich nicht darauf verweisen lassen, eine regelmäßige Betreuung durch eine Dritte Betreuungsperson vornehmen zu lassen. Der Anspruch sei auch nicht zeitlich zu befristen. Danach habe auch die Gesetzesänderung nichts geändert. Über diesen Fall hatte dann der BGH zu entscheiden:

BGH, AZ XII ZR 74/08, Urteil vom 18.03.09. Der BGH hat die Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurück verwiesen. Die BGH-Pressemitteilung hat in einer grundlegenden Feststellung verlauten lassen, dass ein geschiedener Ehegatte von dem anderem wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes für mindestens 3 Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen kann. Die Dauer verlängert sich, wenn dies die Belange des Kindes erfordern. Ob und wie lange ein betreuender Elternteil arbeiten gehen muss, hängt von der Möglichkeit der externen Versorgung ab, z. B. durch einen Hort. Ein abrupter Wechsel von der Kinderbetreuungszeit zur Vollerwerbstätigkeit wird nicht verlangt. Die alleinige Anknüpfung am Alter des Kindes sei nicht ausreichend. Das Altersstufenmodell gelte definitiv nicht mehr.

nach Oben


Pflicht zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 27.05.08 – 4 UF 159/07 entschieden, dass die Mutter eines 11 und eines 8 Jahre alten Kindes zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Es hat darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auf die Basiszeit von 3 Jahren abzustellen sei und die Kindesmutter anschließend den Ausnahmefall einer Verlängerung darzulegen habe. Das Gericht billigte der Kindesmutter jedoch zu, dass sie ihre Berufsfordbildung zur Betriebswirtin, die Mitte 2008 endete, zu Ende führen kann und ihr anschließend noch eine Orientierungsphase von 6 Monaten zustehe.

nach Oben


Präklusion mit Befristungseinwand

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 08.01.09 – 16 UF 204/08 über die Präklusion einer Unterhaltsbefristung zu entscheiden. Soweit eine Befristung des Ehegattenunterhalts nach altem Recht möglich gewesen ist, so sind die Umstände, die bereits vor 2008 hätten berücksichtigt werden können, in einem nach dem 01.01.08 eingeleiteten Abänderungsverfahren grundsätzlich präkludiert.

nach Oben


Bedarfsberechnung und Synergieeffekt

Das OLG Braunschweig hat über einen Betreuungsbedarf bei Aufmerksamkeitsdefizitssyndrom (ADS) zu entscheiden. Bei einer Betreuung bei eines 13 bis 15 jährigen Kindes durch die geschiedene Ehefrau ist Betreuungsunterhalt dann geschuldet, wenn das Kind an ADS leidet und dadurch ein erhöhter Betreuungsaufwand besteht. In diesem Fall erfüllt die Ehefrau ihre Erwerbsverpflichtung durch Ausübung einer Halbtagstätigkeit. Den durch das Zusammenleben des Schuldners mit seiner neuen Ehefrau entstehenden Synergieeffekten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass im Rahmen der Bedarfsberechnung der Bedarf auf Seiten der geschiedenen Ehefrau um 10 % erhöht und der Bedarf der neuen Ehefrau des Schuldners um je 5 % gesenkt wird.

nach Oben


Erwerbsobliegenheit

Der OLG Naumburg hat mit Urteil vom 11.11.08 – 3 UF 39/08 entschieden, dass die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind es erforderlich mache, das der Unterhaltsverpflichtete, der den Mindestunterhalt nicht leisten kann, sich bundesweit um eine besser bezahlte Stelle bemüht, wenn er derzeit eine Tätigkeit ausübt, die seinen Ausbildungsstand nicht entspricht.

Das OLG Naumburg hat am 09.09.08 – 3 UF 31/08 über Unterhaltsmehrbedarf zu entscheiden.

Es stellte fest, dass eine allgemein bessere Förderungsmöglichkeit an einem Privatgymnasium gegenüber einem staatlichen Gymnasium keinen gewichtigen Grund darstellt, der einen Unterhaltsmehrbedarf rechtfertigen würde.

nach Oben


Rangfolge und Bedarf von Unterhaltsansprüchen nach neuem Recht

Der BGH hat mit Urteil vom 30.07.08 (AZ: XII ZR 177/06) die Unterhaltsansprüche Geschiedener deutlich geschwächt. Der BGH weicht damit überrachend vom Wortlaut des neuen Unterhaltsrechts ab. Das seit Januar 2008 geltende Unterhaltsrechtsänderungsgesetz hat bekanntlich eine neue Rangfolge festgelegt. Nach den im ersten Rang stehenden Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder sind im zweiten Rang stets die Ansprüche Kinder betreuender Eltern auf Betreuungsunterhalt zu befriedigen. Wie steht es aber mit geschiedenen Ehegatten? Nach neuem Recht sollte bei der Verteilung des Unterhalts der neue Ehegatte, der gemeinsame Kinder betreut, auf einer Rangstufe mit dem geschiedenen Partner stehen, wenn die Ehe von langer Dauer war. Nach der BGH-Entscheidung ist aber nicht allein die Dauer der Ehe maßgeblich. Vielmehr ist gem. den §§ 1609 Nr. 2, 1578 b BGB darauf abzustellen, ob die unterhaltsberechtigte Ex-Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat. Im vorliegenden Fall war das Paar 24 Jahre lang verheiratet. Allerdings war die Ehe kinderlos und die Frau war seit 1992 durchgehend vollschichtig berufstätig, sodass ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich sind. Daraus folgert der BGH, dass Unterhaltsansprüche der Ex-Ehefrau für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig sind, weil sie nicht durch "ehebedingte Nachteile" belastet sei. Sie war nicht durch Kindererziehung gebunden und ist seit Langem voll beruftstätig. Im Ergebnis entschied der BGH damit überraschenderweise klar zu Gunsten der neuen Ehefrau.

nach Oben


Neues Unterhaltsrecht

Am 01.01.2008 tritt nun endlich das neue Unterhaltsrecht in Kraft. Davon profitieren vor allem die Kinder. Minderjährige Kinder haben Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten. Erst ab dem zweiten Rang folgen die Elternteile, die Kinder betreuen. Es spielt künftig keine Rolle mehr, ob es sich um einen geschiedenen Elternteil oder um einen nicht verheirateten Elternteil handelt. Mütter und Väter haben zukünftig einen Betreuungsunterhaltsanspruch für die Dauer von 3 Jahren, wenn sie ein Kind betreuen. Somit steht fest, dass nach neuem Recht die Ex-Ehefrau benachteiligt wird. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, was zukünftig für Streit sorgen wird. Die erste Ehefrau bleibt beispielsweise der neuen kinderbetreuenden Partnerin des Mannes in ihrem Anspruch gleichgestellt, wenn die Ehe über 20 Jahre lang gedauert hat. Reicht das Geld allerdings nicht für alle aus, dann muss die Ex-Ehefrau hinter den Kindern zurücktreten.

nach Oben


Unterhalt zeitlich begrenzen

Auch wenn eine Ehe nicht von kurzer Dauer war, kann der Unterhalt zeitlich begrenzt werden. Bekanntlich ist eine Ehedauer von mehr als drei Jahren nicht mehr als kurz anzusehen, so dass eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltanspruchs nach § 1579 Nr.1 BGB grundsätzlich ausscheidet. Jedoch kann eine zeitlich unbegrenzte Bemessung des Unterhalts auch bei einer langen Ehe unbillig sein. Der BGH hat erst wieder kürzlich entschieden, dass die lange Ehedauer einer Befristung nur dann entgegensteht, wenn und soweit es für den bedürftigen Ehegatten unzumutbar ist, sich dauerhaft auf den niedrigeren Lebensstandard, der seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht, einzurichten (BGH, FamRZ 2006, 1006).

nach Oben


Unterhaltsverzicht

Bekanntlich kann man auf nachehelichen Unterhalt verzichten.
Hier wird der Frage nachgegangen, ob auch auf Trennungsunterhalt (Zeitraum bis zur Rechtskraft der Scheidung) verzichtet werden kann. Grundsätzlich ergibt sich aus den §§ 1361 IV, 1360 a III, 1614 BGB das Verbot auf künftigen, nicht rückständigen Trennungsunterhalt zu verzichten. Dennoch ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass vergleichsweise Regelungen auch bzgl. des Trennungsunterhalts getroffen werden können. Eine Kürzung des Unterhalts um 1/3 ist ggf. noch vertretbar. Kürzungen um mehr als 33 % sind allerdings nicht mehr mit der gesetzlichen Vorgabe in Einklang zu bringen und verstoßen somit gegen § 1614 BGB und wären damit nach § 134 BGB nichtig. Im Bereich zwischen 20 % bis 33 % ist eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 15.03.2006 (FamRZ 732 ff, 2007) dargelegt, dass eine vergleichsweise Regelung jedenfalls dann nicht zu beanstanden ist, wenn der/die Unterhaltberechtigte/n anrechnungsfreies Einkommen erzielen darf.

nach Oben


Unterhaltsreform

Das von der Bundesregierung initiierte Unterhaltsrechtsabänderungsgesetz sollte ursprünglich zum 01.07.2007 in Kraft treten. Jetzt muss der Rechtsausschuss des Bundestages das gesamte Gesetzeswerk einer erneuten Revision unterziehen, nachdem der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Entscheidung vom 28.02.2007 die geltende Regelung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt zwischen Eltern eines nichtehelichen Kindes für unvereinbar mit Art. 6 V GG erklärte. Das höchste deutsche Gericht hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das nichteheliche Kind gegenüber dem ehelichen zurückgesetzt werde, "weil ihm die Möglichkeit genommen wird, ebenso wie ein eheliches Kind im Mittelpunkt elterlicher Sorge zu stehen". Dieser Urteilsausspruch war längst überfällig. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist is 31.12.2008 gesetzt. Da das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz eine extrem lange Anlaufzeit hatte, kann und muss erwartet werden, dass die Reform noch in diesem Jahr kommt. Bis dahin wird sich die Praxis mit dem alten Recht begnügen müssen. Jeder Anwalt ist daher gehalten, zweigleisig zu fahren. Er muss sowohl die aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung kennen, als auch bereits jetzt die letzten Änderungen des neuen Rechts in die Beratung mit einbeziehen. Letzteres betrifft insbesondere die Neuordnung der Rangverhältnisse. Nicht nur die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten wird sich ändern, sondern auch die Begrenzung und Befristung von Ehegattenunterhalt wird in der Praxis wesentlich mehr Beachtung finden müssen.

nach Oben