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Versorgungsausgleich
Reform des Versorgungsausgleichs
Am 12.02.09 hat der Deutsche Bundestag die von Bundesjustizministerin Brigitte Zybries vorgeschlagene Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Am 06.03.09 hat die Reform des Versorgungsausgleichs den Bundesrat passiert. Der Versorgungsgausgleich wird damit grundlegend neu geordnet. Es sieht vor, dass künftig jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt wird. An Stelle des Einmalausgleichs wird also jedes einzelne Versorgungsanrecht halbiert, was zum Wegfall der umständlichen BarwertVO führt. Die interne Teilung eines jeden Anrechts steht im Vordergrund (§§ 10 ff VersAusglG). Zudem ermöglicht die Reform mehr Spielraum für Vereinbarungen und lässt den Versorgungsausgleich in Sonderfällen wegfallen. Durch diese Teilung erhält der Berechtigte einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des jeweils Verpflichteten. Damit wird das fehlerbehaftete Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung abgelöst. In Zukunft können also auch die Anrechte aus der betrieblichen und der privaten Altersvorsorgung schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Nachträgliche Ausgleichs- und Abänderungsverfahren werden damit weitgehend entbehrlich. Das neue Recht des Versorgungsausgleichs soll am 01.09.09 in Kraft treten.
Das neue Gesetz ist kürzer, übersichtlicher und vor allem verständlicher. Das Familiengericht kann im Einzelfall zu Lasten des Anrechts des Ausgleichspflichtigen ein gleichwertiges Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger begründen (§§ 14 ff VersAusglG).
Der Versorgungsausgleich wird nach wie vor bei grober Unbilligkeit ausgeschlossen. Einzelheiten werden aber ausdrücklich der Rechtssprechung überlassen.
Geringere Werte sollen in Zukunft nicht mehr ausgeglichen werden.
Bei einer Ehedauer bis zu 3 Jahren findet gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt. Somit hat der Mandant zu entscheiden, ob er einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stellt. Da dem Anwalt eine verbindliche Berechnung der auszugleichenden Anrechte jedoch nicht möglich ist, muss sorgfältig abgewogen werden, ob ein entsprechender Antrag gestellt wird. Eine Belehrung des Mandanten durch den Anwalt ist hier auf jeden Fall unerlässlich.
Insgesamt ist die Strukturreform des VA zu begrüßen.
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Zurechnung fiktiver Einkünfte
Der BGH hat mit Urteil vom 03.12.08 – XII ZR 182/06 entschieden:
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Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte.
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Trotz der nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar ist.
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Einkommensänderungen
Mit Urteil vom 17.12.08 hat der BGH – XII ZR 9/07 entschieden:
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Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Weil das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten aber nicht besser stellen will, als er während der Ehe stand und aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde, wenn grundsätzlich nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe absehbar waren, was nicht für einen Einkommenszuwachs in Folge eines Karrieresprungs gilt.
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Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem Unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch noch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten regelmäßig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen.
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Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt und nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts nach den während der Ehe absehbaren Verhältnissen führt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen (Vergleiche auch BGH-Urteil vom 21.01.09 – XII ZR 119/07).
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