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Zugewinn
Auskunftspflicht bei Grundeigentum
Der BGH hat mit Beschluss vom 28.01.09 – XII ZB 121/08 entschieden, dass der auskunftspflichtige seine Vermögenswerte ermitteln und angeben muss, aber nur insoweit, als er selbst dazu imstande ist. Bei einer auf § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhenden Verurteilung ist er nicht dazu verpflichtet, die Vermögensgegenstände, insbesondere das Grundeigentum, selbst begutachten zu lassen. Allerdings muss er zu Einzelfragen Auskünfte einholen und Hilfskräfte einschalten, um den Wert der Vermögensgegenstände zuverlässig zu ermitteln. Die Kosten der Wertermittlung hat der Auskunftspflichtige zu tragen.
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Reform des Zugewinns
Am 05.11.2007 wurden Pläne zur Reform des Zugewinns bekanntgegeben. Das Bundesministerium der Justiz teilte mit, dass zukünftig im Zeitpunkt der Ehe bestehende Schulden, die während der Ehe getilgt werden, berücksichtigt werden. Auf die Vorschläge zur Umsetzung darf man gespannt sein. Insbesondere wird aber durch Vorverlegung des Stichtags ein besserer Schutz vor Vermögensverschiebungen erreicht werden. Solche Vermögensverschiebungen waren in der Vergangenheit leider keine Seltenheit, weshalb gerade hier dringender Regelungsbedarf besteht.
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Zugewinnausgleich
Das Bundeskabinett hat am 20.08.08 einen Gesetzesentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs beschlossen. Damit sollen Schwachstellen des bisherigen Rechts beseitigt und unredliche Vermögensverschiebungen zu Lasten eines Ehegatten verhindert werden.
Im Einzelnen:
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Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung
Negatives Anfangsvermögen ist in Zukunft zu berücksichtigen. Bisher war es so, dass Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden waren, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt blieben. Dies führte zu einer ungerechten Teilung des Vermögens.
Beispiel:
Sven und Eva lassen sich nach 15-jähriger Ehe scheiden. Sven hatte bei der Eheschließung 20.000,- € Schulden. Während der Ehezeit erzielte er einen Vermögenszuwachs von 40.000,- €. Sein Endvermögen beträgt also 20.000,- € (40.000,- € - 20.000,- €). Eva ging schuldenlos in die Ehe und erzielte ein Endvermögen von 40.000,- €. Eva müsste nach altem Recht einen Betrag in Höhe von 10.000,- € an Sven zahlen. Künftig werden jedoch die Schulden berücksichtigt. Sven hat nach neuem Recht also auch einen Zugewinn von 40.000,- € erzielt. Deshalb würde im vorliegenden Beispielsfall ein Zugewinnausgleich nicht stattfinden.
Unterstellt, dass Eva während der Ehezeit beruftstätig war und sich um die gemeinsamen Kinder kümmerte, damit Sven sich voll seinem Beruf widmen konnte, dann ist das Ergebnis nach neuem Recht sicherlich gerechter als nach altem Recht.
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Schutz vor Vermögensmanipulation
Nach noch geltendem Recht kommt es für die Berechnung des Zugewinns auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages an. Die Ausgleichsforderung bestimmt sich i. d. R. jedoch nach dem Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung. Da das Scheidungsverfahren bekanntlich eine ziemlich lange Zeit dauern kann, besteht die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen beiseite schafft.
Beispiel:
Eva reicht die Scheidung ein. Sven hat einen Zugewinn von 20.000,- € erzielt. Eva hat während der Ehe kein Vermögen erworben. Während des Scheidungsverfahrens gönnt sich Sven mit seiner neuen Freundin eine Schiffsreise für 10.000,- € und verspekuliert sich an der Börse. Zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Scheidungsurteils ist kein Vermögen mehr vorhanden. Eva würde also leer ausgehen, obwohl ihr rein rechnerisch 10.000,- € zugestanden hätten.
Nach neuem Recht soll der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig vor unredlichen Vermögensverschiebungen zu Lasten des anderen Gatten besser geschützt werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass für die Höhe der Ausgleichsforderung auch die Zustellung des Scheidungsantrages maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall würde Eva also ein Ausgleichsanspruch von 10.000,- € bleiben.
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Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes
Nach neuem Recht kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte seine Ansprüche in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern, und zwar schon vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages. Damit soll zukünftig verhindert werden, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte sein Vermögen ganz oder teilweise beiseite schafft.
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